Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 111 Verhältnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/111#abs-1 (1) Die §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind nicht anzuwenden, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/111#abs-2 (2) Die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen sind abschließende Regelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/111#abs-3 (3) In Verfahren der Kartellbehörden nach den §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Preise von Energieversorgungsunternehmen für die Belieferung von Letztverbrauchern betreffen, deren tatsächlicher oder kalkulatorischer Bestandteil Netzzugangsentgelte im Sinne des § 20 Abs. 1 sind, sind die von Betreibern von Energieversorgungsnetzen nach § 20 Abs. 1 veröffentlichten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen, soweit nicht ein anderes durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung der Regulierungsbehörde oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 111 EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.05.2012 – EnZR 105/10Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle für genehmigte Stromnetznutzungsentgelte - Stromnetznutzungsentgelt V
- BGH, 06.11.2012 – KVR 54/11Marktstellungsmissbrauch durch Gasnetzbetreiber: Erhebung der höheren Tarifkunden-Konzessionsabgaben von Durchleitungskunden - Gasversorgung Ahrensburg
- OLG Düsseldorf, 19.10.2011 – VI-3 Kart 1/11 (V)
- LG Düsseldorf, 29.12.2011 – 37 O 34/10 (Kart.)
- LG Düsseldorf, 29.12.2011 – 37 O 38/10
- OLG Frankfurt am Main, 05.10.2010 – 11 U 31/09 (Kart)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 16.09.2020 – 3 Kart 750/19Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 16.09.2020 – 3 Kart 761/19
- OLG Stuttgart, 26.03.2020 – 2 U 82/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.07.2011 Ausfertigung
§ 111 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I 1554)
BGBl. 2011 I S. 1554
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25.10.2008 Ausfertigung
§ 111 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I 2101)
BGBl. 2008 I S. 2101
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.